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AUSSTELLUNGSORDNUNG
Veterinäramtliche
Bestimmungen und Voraussetzungen für die Zulassung einer Katze zur
Ausstellung:
1. Die Katzen müssen gesund, sauber, gepflegt, für die Ausstellung
vorbereitet, sowie gegen Virenkrankheiten der Katzen (Katzenschnupfen
und Panleukopenie) und Tollwut geimpft sein. Die Impfung soll nicht
später als einen Monat vor der Ausstellung (erste Impfung) erfolgen
oder eine nächste Impfung muss aktuell sein. Die Tollwutimpfung
gilt auch für Jungtiere ab 6 Monate. Bei der Tierarztkontrolle ist
der Impfpass oder Katzenpass sowie ein tierärztliches Attest für
die Katze, das 1-3 Tage vor der Ausstellung ausgestellt wird, vorzulegen.
Kranken Katzen wird der Zutritt zur Ausstellung verboten, ohne dass
das für die Ausstellung eingezahlte Geld zurückgegeben wird.
2.
Alle Katzen müssen in eigener Klasse angemeldet sein. Auch alle
Kitten - auch die, die zum Verkauf angemeldet sind. Jede Katze muss
einen Mikrochip zu Identifikationszwecken haben. Auch die zur Ausstellung
angemeldeten Kitten müssen einen Mikrochip haben. Die Kitten müssen
auch einen Katzenpass oder einen Impfpass mit der eingetragenen
Mikrochip-Nummer haben. Beim Eintritt werden Mikrochips geprüft.
Die Krallen der ausgestellten Katzen müssen beschnitten werden.
Bei weißen Katzen muss eine Bescheinigung des durchgeführten Hörtests
vorliegen.
3.
In die Aufstellung muss man für jede an der Ausstellung beteiligte
Katze die ausgedruckte Anmeldung mitbringen, die an den Aussteller
als Bestätigung der Annahme der Katze zur Ausstellung geschickt
wurde. Die Anmeldung ist von dem Heimatklub des Ausstellers zu bestätigen.
Den Nachweis der Anmeldung bezieht sich nicht auf die Aussteller
von den Klubs PZF, IBSCC und FCV. Sie sollen aber die ausgedruckte
Anmeldung der Katze mitbringen.
Ordnung:
1.
Der Aussteller ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Eintragung
der Katze im Katalog zu prüfen und vor der Bewertung der Katze im
Sekretariat der Ausstellung eine fehlerhafte Eintragung zu korrigieren,
damit die Katzendokumentation geändert werden kann.
2.
Der Aussteller darf seine Katzen selber dem Richter präsentieren
und sie während der Bewertung tragen, ausgenommen der BIS-Wettbewerb.
Die Nichtbringung der Katze zur Bewertung nach der dreimaligen Aufforderung,
hat die Disqualifizierung der Katze und die Nichtzulassung der Katze
zur Bewertung in der Nachfrist zur Folge, ohne dass das für die
Ausstellung eingezahlte Geld zurückgegeben wird.
3.
Der Aussteller ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit des von dem
Richter ausgestellten Zertifikats gemäß den Bedürfnissen der Katze
zu prüfen und im Falle der Nichtübereinstimmung der erhaltenen Note,
dies unverzüglich beim Richter persönlich oder über das Sekretariat
zu melden. Nach der Ausstellung gibt es keine Möglichkeit mehr,
Korrekturen der Bewertung der Katze vorzunehmen.
4.
Wenn für die Katze ein Zertifikat von einem bewertenden Richter
in der betreffenden Klasse vorliegt, ist diese Bewertung von einem
anderen Richter zu bestätigen, so dass drei Bewertungen in der betreffenden
Klasse von drei verschiedenen Richtern kommen.
5.
Die Aussteller sind verpflichtet, alle Änderungen der Ausstellungsklasse
im Sekretariat zu melden, nachdem die Katze ein Zertifikat am ersten
Ausstellungstag erhalten hat.
6.
Für alle Änderungen der Farbe der Katze, die während deren Bewertung
und nicht vor der Ausstellung vorgenommen werden, ist das offizielle
Änderungsverfahren verbindlich. Die Änderung der Farbe der Katze
ist obligatorisch im Sekretariat der Ausstellung anzumelden, was
die Herausgabe der geforderten Dokumentation zur Änderung der Katzenfarbe
zur Folge hat.
7.
Die Katzen müssen in einem geschmückten Käfig bis zur Ende der Ausstellung
sein. Vorzeitiges Verlassen der Ausstellung hat die Nichtigkeitserklärung
der Ausstellung für die Katzen des betreffenden Ausstellers, die
Nichtherausgabe der Zeugnisse und Bewertungen für seine Katzen zur
Folge, ohne dass das für die Ausstellung eingezahlte Geld zurückgegeben
wird.
8.
Der Aussteller haftet für das Verhalten seiner Katze in der Ausstellung.
Der Aussteller ist verpflichtet, die von seiner Katze, von ihm selbst
oder von seiner an der Ausstellung teilnehmenden Familie während
der Ausstellung verursachten Schäden abzudecken. Die Aussteller
und ihre Familien sollen sich kultiviert und ruhig verhalten, um
den Katzen optimale Bedingungen sicher zu stellen.
9. Nach der Beendigung der Ausstellung, am zweiten Tag, werden
Diplome im Sekretariat der Ausstellung herausgegeben. Vorher sollen
aber alle Käfige, die von den Ausstellern benutzt wurden, abgestellt.
10.
Sollten viele Aussteller und ihre Familienmitglieder ankommen, können
nicht ausreichend Stühle vorhanden sein. In diesem Falle bekommen
nur die im Katalog genannten Aussteller einen Stuhl.
11.
Der Aussteller ist verpflichtet, auf dem Gelände der Ausstellung
und auf dem der Halle anliegenden Platz Sauberkeit und Ordnung zu
halten.
12.
In der Ausstellungshalle gilt das Rauchverbot. Während der Ausstellung
darf auch kein Alkohol getrunken werden. Personen, bei denen Alkoholkonsum
festgestellt wird, werden aufgefordert, die Ausstellung zu verlassen,
ohne dass ihnen das für die Ausstellung eingezahlte Geld zurückgegeben
wird und die Katzen der betreffenden Person werden disqualifiziert.
13.
Der Veranstalter behält sich vor, die Katze zur Ausstellung nicht
zuzulassen.
14.
Die Anmeldung der Katze für die Ausstellung bei deren Veranstalter
bedeutet die Bewilligung der Bedingungen der vorliegenden Ordnung.
Polski
Związek Felinologiczny
http://www.world-show.pl
Warschaw,
21.IX.2009
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